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Grundsätze von REACh

 
„Ohne Daten kein Markt“
 

Die REACh-Verordnung basiert auf dem Grundsatz, dass die Herstellung, Vermarktung und Verwendung von Stoffen nur erfolgen darf, wenn über die von diesen Stoffen ausgehenden Risiken für den Menschen und die Umwelt ausreichende Daten und Informationen vorliegen.

 

Liegen diese Daten für die Beurteilung der Risiken nicht vor, darf der Stoff weder hergestellt noch vermarktet noch angewendet werden!

 
Vorsorgeprinzip
 

Es soll sichergestellt werden, dass keine Stoffe hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die sich nachteilig auf den Menschen oder die Umwelt auswirken. Daher sind auf der Basis der Risikobeurteilung Risikomanagementmaßnahmen zum Schutz des Menschen und seiner Umwelt zu entwickeln mit dem Ziel, die Risiken zu eliminieren bzw. die vorhandenen Risiken so zu minimieren, dass die verbleibenden Risiken akzeptabel sind.

 

Können keine geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur Eliminierung bzw. Be­herrschung der Risiken entwickelt werden, so darf der Stoff ebenfalls nicht hergestellt, vermarktet oder verwendet werden!

 

Beweislastumkehr bei der Beurteilung der Risiken:

 

Ein Kernelement der Verordnung ist die Übertragung der Verantwortung für die Beurteilung der Risiken auf den Hersteller bzw. Importeur. Dies bedeutet gegenüber der bisherigen Praxis, in der die Behörden für die Risikobeurteilung zuständig gewesen sind, eine Beweislastumkehr.