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Geltungsbereich

Die Verordnung regelt das Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden von Stoffen als solchen, in Zubereitungen und in Erzeugnissen, so dass diese sowohl für viele industrielle als auch gewerbliche Unternehmen eine Relevanz besitzt. So sind z.B. Hersteller von Lackrohstoffen, Formulierer von Farben und Lacken als industrieller Anwender und der Maler als gewerblichen Anwender in unterschiedlichem Ausmaß von den REACh-Anforderungen betroffen.

 
Generelle Ausnahmen von der REACh-Verordnung
 
Bestimmte Stoffe sind von der REACh-Verordnung generell ausgenommen. Dazu zählen Abfälle, nicht isolierte Zwischenprodukte, radioaktive Stoffe sowie Stoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Die Verordnung gilt auch nicht für die Beförderung gefährlicher Stoffe und gefährlichen Stoffen in gefährlichen Zubereitungen im Eisenbahn-, Straßen-, Binnensee-, See- und Luftverkehr.
 
Ausnahmen von bestimmten Titeln der REACh-Verordnung
 
Des Weiteren existieren für bestimmte Stoffe - z.B. solche, die bereits in anderen EU-Richt­linien / -Verordnungen geregelt sind - Ausnahmeregelungen bzgl. der Anwendung einzelner Titel der REACh-Verordnung. So sind z.B. Stoffe in Lebens- oder Futtermitteln, in Human- oder Tierarzneimitteln von den Regelungen der Titel II „Registrierung“, V „nachgeschaltete Anwender“, VI „Bewertung“ und VII „Zulassung“ ausgenommen. In den Anhängen IV und V der REACh-Verordnung sind weitere Stoffe genannt, die von bestimmten Titeln ausgenommen sind, weil von diesen ein minimales Risiko ausgeht (z.B. Naturstoffe wie Zucker, Fette, Öle) oder weil deren Registrierung für unzweckmäßig bzw. unnötig gehalten wird (Mineralien, Erze, etc.).
 
Außerdem gelten Neustoffe, die im Rahmen der EU-Richtlinie 67/548/EWG angemeldet worden sind, bereits als registriert. Dies gilt auch für die Wirkstoffe und Formulierungs­hilfsstoffe in Pflanzenschutz- und Biozidprodukten.
 
Wichtig: Die übrigen Titel der REACh-Verordnung müssen beachtet werden!
 
Zum Beispiel müssen für Stoffe, die in Futter- oder Lebensmitteln verwendet werden, Sicherheitsdatenblätter erstellt und an die Anwender übermittelt werden, wenn dies gemäß Titel IV "Informationen in der Lieferkette" der REACh-Verordnung erforderlich ist.