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Die 4 Elemente von REACh

Registrierung
 
 

Grundlegende Voraussetzung für das Herstellen, Inverkehrbringen oder Verwenden von Stoffen ist, dass diese bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki für die jeweiligen Verwendungszwecke registriert worden sind.

 

Zu registrieren sind Stoffe als solche, in Zubereitungen und Stoffe, die beabsichtigt aus Erzeugnissen freigesetzt werden, wenn sie in Mengen ≥ 1 Tonne pro Jahr hergestellt bzw. aus dem Nicht-EU-Ausland importiert werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Phase-In-Stoffen und Non-Phase-In-Stoffen. Phase-In-Stoffe sind im Wesentlichen Stoffe, die im EINECS-Verzeichnis gelistet sind. Unter dem Begriff Non-Phase-In-Stoff werden Neustoffe, die nach der Richtlinie 67/548/EWG angemeldet worden sind, sowie Stoffe, die ab dem 01.06.2008 erstmals hergestellt oder vermarktet werden, zusammengefasst.

 

Die REACh-Verordnung sieht in Abhängigkeit von der Menge und Gefährlichkeit eines Stoffes Übergangsfristen für Phase-In-Stoffe vor. Um diese Übergangsfristen in Anspruch nehmen zu können, müssen diese Stoffe bei der ECHA in Helsinki vorregistriert werden.

 

Neustoffe, die bereits nach der entsprechenden Richtlinie angemeldet worden sind, gelten für die in der Anmeldung genannten Verwendung als bereits registriert. Für neue Stoffe, die ab dem 01.06.2008 hergestellt und vermarktet werden sollen, können keine Übergangsfristen in Anspruch genommen werden. Sie müssen ab dem 01.06.2008 nach der Vorgaben der REACh-Verordnung registriert werden.



 
 
Bewertung
 

Bei der Registrierung ist ein Registrierungsdossier einzureichen. Der Umfang des Re­gistrierungsdossiers ist von der Menge und der Gefährlichkeit des Stoffes abhängig. Unter anderem sind im Registrierungsdossier Angaben zu den folgenden Punkten zu machen.

  • Identität des Herstellers / Importeurs
  • Verwendung
  • Einstufung und Kennzeichnung
  • Zusammenfassung der durchgeführten Studien zu den Stoffeigenschaften
  • Testvorschläge
  • evtl. externe Qualitätsprüfung
  • ggf. Leitlinien zur sicheren Verwendung
  • ggf. Stoffsicherheitsbericht

Dieses Dossier wird von der ECHA in Bezug auf die Einhaltung der formalen Vorgaben bewertet. Sie prüft insbesondere die eingereichten Testvorschläge.

 

Aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Registrierungsdossiers erfolgt in der Regel keine Stoffbewertung. Im Fokus einer möglichen Stoffbewertung stehen die besonders Besorgnis erregenden Stoffe, wozu z.B. krebserregende oder erbgutverändernde Stoffe (sog. CMR-Stoffe) zählen. Es ist zu erwarten, dass in etwa 5% der Fälle eine Stoffbewertung erfolgt.

 

Eine solche Stoffbewertung kann den Startpunkt für ein Zulassungs- bzw. Beschränkungs­verfahren darstellen: Mögliche Ergebnisse dieser Verfahren: ein Stoff unterliegt der Zulassungspflicht oder für diesen werden Herstell- und/oder Verwendungsbeschränkungen festgelegt.

 
Zulassung
 

Grundsatz: Alle Verwendungen sind verboten, außer die zugelassenen Verwendungen.

 

Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe = substances of very high concern) müssen zusätzlich für eine bestimmte Verwendung zugelassen werden. Zu den Stoffen zählen:

 
  • kanzerogene, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe (CMR-Stoffe)
  • persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT-Stoffe; Definition s. Anhang XIII der REACh-Verordnung)
  • sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB-Stoffe; Definition s. Anhang XIII der REACh-Verordnung)
 

Anhang XIV der REACh-Verordnung wird zukünftig ein Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe enthalten. Die Liste ist momentan noch leer. Mit der Aufnahme der ersten Stoffe ist Mitte des Jahres 2009 zu rechnen.

 

Die Zulassung muss beantragt werden und ist zeitlich begrenzt. Die Europäische Kommission entscheidet auf der Basis einer Stellungnahme der ECHA über die Zulassung eines Stoffes. Die Zulassung eines bestimmten Stoffes kann versagt werden, wenn

 
  • das Risiko nicht angemessen beherrschbar ist oder
  • kein sozioökonomischer Nutzen besteht
 

Konsequenz: Die Verwendung ist verboten. Es besteht die Pflicht zur Substitution!

 

Beschränkung
 

Grundsatz: Alle Verwendungen sind erlaubt, außer die eingeschränkte Verwendungen

 

Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen sind in Deutschland bereits in der Chemi­kalien­verbotsverordnung sowie in der Gefahrstoffverordnung geregelt. Des Weiteren sind im Anhang XVII der REACh-Verordnung Stoffe genannt, die bzgl. der Herstellung, des In­ver­kehr­bringens und des Verwendens eine Beschränkung unterliegen. Die Stoffe sind eins zu eins aus der Richtlinie 76/769/EWG übernommen worden.

Diese Liste ist nicht abgeschlossen, sondern kann ergänzt werden, wenn Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ein Stoff ein unannehmbares Risiko für den Menschen und seine Umwelt darstellt