Anforderungen an nachgeschaltete Anwender |
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Nachgeschaltete Anwender (engl. downstream user) sind nicht in einem so weit reichenden Ausmaß von den Regelungen der REACh-Verordnung betroffen. Die Pflichten für nachgeschaltete Anwender werden im Titel IV der Verordnung näher beschrieben. Registrierungspflicht:
Im Gegensatz zu den Herstellern und Importeuren unterliegen nachgeschaltete Anwender nicht der Registrierungspflicht für ihre verwendeten Stoffe. Nachgeschaltete Anwender müssen aber Stoffe registrieren, wenn sie diese selbst in die EU importieren. Nachgeschaltete Anwender sind dann in der Rolle des Importeurs und müssen die Anforderungen an Importeure erfüllen. Des Weiteren ist es denkbar, dass sich kein Lieferant findet, der einen vom Anwender als kritisch identifizierten Stoff registrieren wird. Der nachgeschaltete Anwender sieht sich dann mit einer Situation konfrontiert, in der er entscheiden muss, ob er den Stoff selber registriert, damit die Verfügbarkeit dieses Stoffes für das Unternehmen gewährleistet bleibt, oder ob er stattdessen einen anderen Stoff verwendet, dessen Registrierung durch einen Lieferanten erfolgen wird.
Umsetzung der Vorgaben aus dem Sicherheitsdatenblatt
Registrierte Stoffe dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, die im Sicherheitsdatenblatt als sog. „identifizierte Verwendungen“ genannt werden. Stellt der nachgeschaltete Anwender fest, dass seine beabsichtigte Verwendung im Sicherheitsdatenblatt nicht genannt ist, muss er diese an den Lieferanten – auch im eigenen Interesse – melden, damit dieser den Verwendungszweck in das Sicherheitsdatenblatt aufnehmen kann. Der Lieferant ist dazu aber nicht verpflichtet, insbesondere dann nicht, wenn er Bedenken bzgl. der sicheren Verwendung des Stoffes hat. Als Konsequenz daraus muss der nachgeschaltete Anwender seine beabsichtigte Verwendung an die ECHA melden und ggf. einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen. Auf jeden Fall hat der nachgeschaltete Anwender der Agentur mitzuteilen, wenn er aufgrund bestimmter Ausnahmeregelungen keinen Stoffsicherheitsbericht erstellen muss. Das Sicherheitsdatenblatt enthält darüber hinaus Informationen über Maßnahmen zur Risikominimierung. Im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB) werden zu den identifizierten Verwendungen Expositionsszenarien mit Verwendungsbedingungen und Risikominimierungsmaßnahmen beschrieben. Der nachgeschaltete Anwender hat die Pflicht, diese Risikominderungsmaßnahmen umzusetzen. Er hat dabei zu prüfen, ob die im Sicherheitsdatenblatt beschriebene Situation auf sein Unternehmen zutrifft und ob die genannten Maßnahmen in seinem Fall ausreichend sind oder ggf. weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Zukünftig werden Angaben zur Zulassung oder zu Herstell- und Verwendungsbeschränkungen im Sicherheitsdaten-blatt zu finden sein. Der nachgeschaltete Anwender hat die Zulassungs- und Beschränkungsbedingungen bei der Verwendung zu beachten. Insbesondere ist die Verwendung eines Stoffes verboten, wenn diese nicht zugelassen ist. In jedem Fall hat eine Mitteilung an die Agentur über die Verwendung eines zugelassenen Stoffes an die Agentur zu erfolgen. Information in der Lieferkette
Der nachgeschaltete Anwender muss Informationen sowohl an seinen Lieferanten als auch an seine Kunden weitergeben. Insbesondere sollte der Anwender in seinem eigenen Interesse seine Verwendungen und die Verwendungen seiner Kunden für einen bestimmten Stoff an den vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette weitergeben, damit diese in das Sicherheitsdatenblatt aufgenommen werden können. Der vorgeschaltete Akteur kann dabei der Hersteller selbst, der Importeur, Händler oder nachgeschalteter Anwender sein. Versäumt er dieses, so sieht sich der nachgeschaltete Anwender ggf. weiteren Pflichten ausgesetzt – von der eventuellen Pflicht zur Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsbericht bis hin zur einer eigenen Registrierung eines für das Unternehmen wichtigen Betriebs-, Hilfs- oder Rohstoffes. ![]() Des Weiteren hat der nachgeschaltete Anwender den Hersteller oder Importeur bei der Registrierung insofern zu unterstützen, dass er diesem die ihm bekannten Risiken für den Menschen bzw. Umwelt, die von einem Stoff ausgehen, mitteilt. Hat der nachgeschaltete Anwender Hinweise aus der alltäglichen Praxis oder von seinen Kunden, die die Risikobeurteilung eines Stoffes beeinflussen bzw. die geeignet sind, die bisherige Beurteilung in Frage zu stellen, so hat er diese Informationen dem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette mitzuteilen.
Selbstverständlich muss der nachgeschaltete Anwender für seine Produkte – Zubereitungen oder Erzeugnisse – dem nachgeschalteten Akteur in der Lieferkette ebenfalls sicherheitsrelevante Informationen und – wenn erforderlich – ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Dabei hat er sicherzustellen, dass die ihm vorliegenden Informationen zu den Risiken eines Stoffes bis zum letzten Glied in der Lieferkette weitergereicht werden können. Diese Informationen sind um die Risiken zu ergänzen, die aus einer Wechselwirkung dieses Stoffes mit anderen Inhaltsstoffen des Produktes resultieren. |




