Anforderungen an Hersteller / Importeure |
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Hauptadressaten der REACh-Verordnung sind Hersteller und Importeure von Stoffen. Demzufolge haben diese auch die meisten Pflichten zu erfüllen. Neben der Verpflichtung zur (Vor-)Registrierung von Stoffen - incl. der Verpflichtung zur Beschaffung der hierfür erforderlicher Daten und Informationen für die Registrierung - zählen dazu auch Informations- und Meldepflichten sowie ggf. die Pflicht, bei besonders Besorgnis erregenden die Zulassung zu beantragen.
Vorregistrierung
Hersteller und Importeure müssen alle Altstoffe, die in einer Menge von ≥ 1 t/a hergestellt oder in die EU importiert werden, ab dem 01.06.2008 bei der ECHA in Helsinki vorregistrieren lassen unter der Angabe:
Nach Ablauf der Vorregistrierungsfrist dürfen Phase-In-Stoffe, die nicht vorregistriert worden sind, nach dem Grundsatz „No data – no market“ nicht mehr hergestellt, vermarktet und verwendet werden. Eine nachträgliche Vorregistrierung nach Ablauf der Frist ist bei erstmaliger Herstellung eines Phase-In-Stoffes in einer Tonnage von ≥ 1 t/a unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Registrierung
Hersteller und Importeure müssen folgende Stoffe bei der ECHA registrieren lassen, vorausgesetzt sie werden in einer Menge ≥ 1 t/a hergestellt oder aus dem Nicht-EU-Ausland importiert:
Für Phase-In-Stoffe können bei erfolgter Vorregistrierung die Übergangsfristen in Anspruch genommen werden. Neue Stoffe, die nach dem 01.06.2008 erstmalig in der EU hergestellt oder importiert werden, müssen sofort registriert werden. Als bereits registriert gelten Neustoffe, die nach der Richtlinie 67/548/EWG angemeldet worden. Ausnahmen von der Registrierungspflicht:
Bei der Registrierung der Stoffe ist ein Registrierungsdossier einzureichen, das in Abhängigkeit von der Menge und der Gefährlichkeit des Stoffes bestimmte Daten und Informationen enthalten muss. Ab einer Tonnage von ≥ 10 t/a ist zusätzlich zum Technischen Dossier ein Stoffsicherheitsbericht einzureichen, der ggf. um eine Risikobeschreibung und Expositionsbeurteilung zu ergänzen ist.
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Darauf aufbauend können Hersteller und Importeure Konsortien bilden und gemeinsam die Registrierung eines Stoffes vornehmen. Ein federführender Registrant reicht ein gemeinsames Registrierungsdossier ein, das stoffbezogene Angaben enthält. Jeder Hersteller / Importeur reicht ein gesondertes Dossier zu seiner Identität sowie zu den Verwendungen ein.
Informationspflichten
Die Hersteller / Importeure sind verpflichtet für ihre Stoffe solche Informationen innerhalb der Lieferkette weiterzugeben, die den Anwender in die Lage versetzen, Maßnahmen zur Risikominimierung anzuwenden, so dass Schaden für den Menschen oder die Umwelt vermieden werden kann. Ein altbekanntes Werkzeug zur Weitergabe dieser Informationen stellt das Sicherheitsdatenblatt (SDB) dar, welches bisher gemäß den EU-Richtlinien 91/155/EWG bzw. 1999/45/EG für gefährliche Stoffe und Zubereitungen zu erstellen war.
Die Pflicht zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern ist in das Regelwerk von REACh übernommen worden. Gemäß der REACh-Verordnung müssen Sicherheitsdatenblätter gemäß Anhang II der REACh-Verodnung nicht nur für gefährliche Stoffe, sondern auch für PBT- und vPvB-Stoffe erstellt und dem Anwender zur Verfügung gestellt werden.
Zukünftig muss der Hersteller bzw. der Importeur Angaben über identifizierte Verwendungen und Informationen über eine (versagte) Zulassung sowie über eventuelle Herstell- und Verwendungsbeschränkungen ins Sicherheitsdatenblatt aufnehmen. Eine wesentliche Änderung betrifft die Aufnahme von Expositionsszenarien mit der Beschreibung entsprechender Risikominderungsmaßnahmen in den Anhang des Sicherheitsdatenblattes, wenn der Hersteller / Importeur zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichtes verpflichtet ist.
Wenn kein Sicherheitsdatenblatt notwendig ist, müssen mindestens die sicherheitsrelevanten Informationen weitergegeben werden, die für geeignete Risikominderungsmaßnahmen notwendig sind. Darüber hinaus müssen Einzelheiten zu Beschränkungen und – soweit zutreffend – zu (versagten) Zulassungen entlang der gesamten Lieferkette weitergegeben werden. Zulassung
Bei Besorgnis erregenden Stoffen muss der Hersteller / Importeur für den jeweiligen Verwendungszweck eine Zulassung beantragen. Zu diesen Stoffen zählen folgende Stoffe:
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